Stillstand ist Rückschritt. Die Anforderungen der Gesellschaft an die Verkehrsinfrastruktur als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge nehmen ständig zu. Leistungsfähigkeit, Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und in den letzten Jahren verstärkt die Berücksichtigung von Nutzen-Kosten-Verhältnissen sind die Herausforderungen, denen sich die Ingenieure bei Planung, Bau und Betrieb der Verkehrswege stellen müssen.
Forschung und Entwicklung sowie eine permanente Fortbildung gehören daher zu den vornehmsten Pflichten der Ingenieure.
In dem Bemühen, mit dieser raschen Entwicklung besser Schritt halten zu können, haben sich im Straßenbau und im Verkehrswesen tätige Ingenieure am 24. Mai 1965 zur Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Nordrhein-Westfalen (VSVINRW) zusammengeschlossen. Die Vereinigung ist in zwölf regionale Bezirksgruppen gegliedert. Im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln ist die VSVINRW am 29. Juli 1965 unter der Nummer 24-VR-5751 eingetragen worden.
Ein großer Teil der hierzulande auf diesem Gebiet tätigen Ingenieure aus der Verwaltung, der Bauindustrie, dem Baugewerbe, den Verkehrsbetrieben, den Ingenieurbüros und nicht zuletzt den Hochschulen gehört inzwischen zu den rd. 2.800 Mitgliedern der VSVI in NRW.
Bereits im Oktober 1963 hatte sich die Bundesvereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure (BSVI) e.V. in Hamburg gegründet. Sie vertritt die inzwischen 14 Landesvereinigungen mit rund 19.000 Mitgliedern. Sie pflegt und fördert verkehrs- und berufspolitische Aktivitäten auf nationaler und internationaler Ebene. Die BSVI zählt damit zu den größten Ingenieurverbänden in der Bundesrepublik Deutschland.
Wir setzen uns ein für:
Wir sind aktiv durch:
Unterstützen Sie unsere Arbeit, werden Sie Mitglied und nehmen Sie am Geschehen in einer unserer 12 Bezirksgruppen teil!
In die Vereinigung können aufgenommen werden:
1.
als ordentliche Mitglieder
1.1 alle im
Straßen- und Verkehrswesen tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer
anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Hochschule, Technische
Universität, Fachhochschule, Ingenieurschule) bestanden haben.
1.2 alle im
Straßen- und Verkehrswesen Tätigen, soweit sie dort mindestens fünf Jahre
lngenieuraufgaben erfüllt haben und somit aufgrund ihrer Erfahrung dem
Personenkreis zu 1.1 zugerechnet werden können.
1.3 alle im
Straßen- und Verkehrswesen Tätigen, soweit der Vorstand im Einzelfall ihrer
Mitgliedschaft im Hinblick auf ihre Erfahrung oder Funktion zugestimmt hat.
2. als außerordentIiche Mitglieder
Studierende des Bauingenieurwesens an einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte, wie unter 1.1 beschrieben, bis zum Abschluss ihres Studiums.
3. als Ehren - Mitglieder
Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Vereinigung oder in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben besondere Verdienste im Straßen- oder Verkehrswesen erworben haben.
Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.